Vereinsdokument
Die Satzung – klar strukturiert und direkt verlinkbar.
Alle 28 Paragraphen der bereitgestellten Vereinssatzung sind vollständig digital aufbereitet – mit Suche, Inhaltsverzeichnis, Akkordeons und Querverweisen.
Die Inhalte wurden strukturiert und verlinkt, nicht als neue Satzung beschlossen. Im Zweifel ist die vom Verein beschlossene Originalfassung maßgeblich.
§ 1Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Crazy Diver´s“.
2. Er hat seinen Sitz in Ansbach.
3. Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach an; nach Eintragung lautet der Name „Crazy Diver´s e. V.“.
§ 2Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports; Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten; Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.
§ 3Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 5Mitglieder
1. Der Verein unterscheidet: a) ordentliche Mitglieder, b) außerordentliche Mitglieder, c) passive Mitglieder.
2. Außerordentliche Mitglieder sind: a) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Passive Mitglieder sind: a) Mitglieder, die nicht aktiv tauchen.
4. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
§ 6Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben.
4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.
§ 7Aufnahmefolgen
1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig, die dem Mitgliedsantrag zu entnehmen sind.
3. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.
§ 8Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Passive Mitglieder haben passives Wahl- bzw. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sollte ein passives Mitglied aktiv am Tauchsport teilnehmen (Erwerb eines Tauchscheines), so geht die Mitgliedschaft automatisch in den aktiven Status über.
4. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 9Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen und eine Haftungsverzichtserklärung abzugeben. Eine Teilnahme am Tauchtraining ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeitsbescheinigung zulässig.
§ 10Beiträge und Gebühren
1. Alle ordentlichen, passiven und außerordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr (entfällt für passive Mitglieder). Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sind dem Mitgliedsantrag zu entnehmen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren oder können per Dauerauftrag getätigt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung bei Lastschriftverfahren zu erteilen.
5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
6. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 11Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: schriftliche Ermahnung; schriftlicher Verweis; angemessene Geldstrafe; zeitlich begrenztes Verbot oder endgültiger Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Entscheidung über die Maßregelungen ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.
§ 12Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt muss schriftlich zum Ende eines Vierteljahres mit einmonatiger Frist beim Vorstand erfolgen. Der Jahresbeitrag (auch anteilig) kann nicht zurückerstattet werden.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 13Ausschluss
1. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere: a) grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen die Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, b) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung, c) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, d) unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung mit Begründung erfolgen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 14Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
2. Für Lebensrettung im Tauchsport erhält der Retter eine Urkunde von PADI.
3. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes oder Retters erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 15Vereinsorgane
1. Die Vereinsorgane sind: a) der Vorstand, b) der Gesamtvorstand, c) die Mitgliederversammlung, d) die Ausschüsse.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
4. Personalunion ist unzulässig.
§ 16Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle sind alleinvertretungsberechtigt.
2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Verwaltungsbehörde, z. B. insbesondere vom Finanzamt zur Erreichung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
4. Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein zu Leistungen verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes. Diese Bestimmung gilt nur im inneren Verhältnis.
5. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 (vier) Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand kann jedes ordentliche (aktive) Mitglied des Crazy Divers e. V. gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
8. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 12 Wochen eine Neuwahl stattfinden.
9. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
10. Die Wahl des Vorstands wird geheim durchgeführt und die Vorstände werden einzeln gewählt.
§ 17Gesamtvorstand
1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Gesamtvorstand gebildet. Er besteht mindestens aus: a) dem Vorstand (§ 16 dieser Satzung), b) dem Schriftführer. Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden.
2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
3. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 (vier) Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht zum Vorstand (§ 16 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
7. Die Wahl des Gesamtvorstands wird geheim durchgeführt und die Vorstände werden einzeln gewählt.
§ 18Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Sendung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift.
5. Der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.
§ 19Inhalt der Tagesordnung
1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes, b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahlen (falls erforderlich), e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder, f) Sonstiges.
2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einem Mehrheitsbeschluss der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§ 20Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder sein Stellvertreter (§ 16/2) anwesend ist.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen und die passiven Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 21Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.
§ 22Kassenprüfer
1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
§ 23Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen (§ 18/4 der Satzung gilt entsprechend).
§ 24Ordnungen
1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.
§ 25Haftpflicht
1. Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch- und Veranstaltungsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste (auch in den Räumen des Vereins) haften weder der Verein noch seine Mitglieder.
§ 26Sport- und Tauchunfälle
1. Für Sport- und / oder Tauchunfälle kann keinesfalls der Verein oder seine Mitglieder haftbar gemacht werden. Jeder ist für sich selbst verantwortlich.
2. Es wird der Abschluss einer speziellen Versicherung für Tauchunfälle (z. B. von Aquamed oder DAN) empfohlen.
§ 27Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren, stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen (§ 21 ist zu beachten).
3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. An der Wahl kann auch schriftlich teilgenommen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 BGB.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Tauchsports, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins im Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach anzuzeigen.
§ 28Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 23.06.2002 beschlossen worden. Sie ist am 18. September 2002 durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach in Kraft getreten.
2. Änderung laut Mitgliederversammlung vom 12.03.2010.